Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 25.09.2008 – T-363/03
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:403
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Regione Siciliana trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. September 2008 – Regione Siciliana/Kommission / (Rechtssache T-363/03)
„Nichtigkeitsklage – EFRE – Streichung einer finanziellen Beteiligung – Einziehung der bereits gezahlten Beträge – Regionale oder lokale Einheit – Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, eine finanzielle Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu streichen (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 21-26)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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