Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 02.12.2008 – T-362/05 und T-363/05
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:541
Tenor
1. Die Rechtssachen T-362/05 und T-363/05 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. Die Nuova Agricast Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission in der Rechtssache T-362/05 entstanden sind.
4. Die Cofra Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission in der Rechtssache T-363/05 entstanden sind.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2008 – Nuova Agricast und Cofra/Kommission / (Rechtssachen T-362/05 und T-363/05)
„Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Nach italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Beihilferegelung – Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Regelung – Übergangsmaßnahme – Ausschluss bestimmter Unternehmen – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Keine hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht“
1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 54, 96-97)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 76)
3. Staatliche Beihilfen – Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung – Individuelle Beihilfe, die in den zeitlichen Geltungsbereich der genannten Regelung fällt – Feststellung – Datum der rechtlich verbindlichen Entscheidung, die die zuständige nationale Behörde verpflichtet, die Beihilfe zu gewähren (Art. 87 EG) (vgl. Randnrn. 80-82)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-362/05 und T-363/05 entschieden?“