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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 29.05.2024 – T-360/21

Portigon AG gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge – Einrede der Rechtswidrigkeit – Rechtsgrundlage der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Art. 114 AEUV – Gleichbehandlung – Ermessen der Kommission – Ermessen des SRB – Begründungspflicht.
Spruchkörper
Achte erweiterte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2024:332

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds wird für nichtig erklärt, soweit er die Portigon AG betrifft.

Randnummer 2

Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2021/22, soweit er die Portigon AG betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2021 festgesetzt wird.

Randnummer 3

Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Portigon AG.

Randnummer 4

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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