Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 03.02.2012 – T-359/10
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:54
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Ecologistas en Acción-CODA trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.
3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 3. Februar 2012 – Ecologistas en Acción-CODA/Kommission / (Rechtssache T-359/10)
„Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente über den Entwicklungsplan für den Stadtteil Cabanyal in Valencia (Spanien) – Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente – Zugangsverweigerung – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung – Umweltinformationen – Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
1. Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen – Verordnung Nr. 1367/2006 – Beschränkung des Zugangsrechts – Bekanntgabe, die negative Auswirkungen auf den Umweltschutz hätte – Zusätzliche Ausnahme vom Zugangsrecht (Verordnung Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6) (vgl. Randnrn. 26‑28)
2. Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Neues Vorbringen – Begriff (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 33‑34, 45)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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