Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 17.06.2010 – T-359/09
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:241
Tenor
1. Die Anträge von Ivan Jurašinović auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung des Rates der Europäischen Union, seinen Zweitantrag auf Zugang zu den Berichten der vom 1. bis zum 31. August 1995 in Kroatien im Gebiet von Knin stationierten Beobachter der Europäischen Union und zu den mit der Bezeichnung „ECMM RC Knin Log Reports“ versehenen Unterlagen abzulehnen, haben sich erledigt.
2. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Juni 2010 – Jurašinović/Rat / (Rechtssache T-359/09)
„Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Berichte der von der Europäischen Union in das Gebiet von Knin (Kroatien) entsandten Beobachter – Übergangsmaßnahme – Unzulässigkeit – Stillschweigende Zugangsverweigerung – Rechtsschutzinteresse – Nach Klageerhebung erlassene ausdrückliche Entscheidung – Erledigung der Hauptsache“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Ausschluss (Art. 230 EG; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 bis 8; Beschluss 2006/683 des Rates, Anhang II) (vgl. Randnrn. 26-31)
2. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen eine vermeintliche stillschweigende Entscheidung des Rates, einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten abzulehnen – Ausdrückliche Entscheidung, die während des Verfahrens erlassen wurde – Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Art. 230 EG; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 bis 8; Beschluss 2006/683 des Rates, Anhang II) (vgl. Randnrn. 34-39)
3. Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 42-44)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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