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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 30.11.2009 – T-353/07

Esber, SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:475

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Esber, SA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 30. November 2009 – Esber/HABM – Coloris Global Coloring Concept (COLORIS) / (Rechtssache T-353/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke COLORIS – Ältere nationale Wortmarke COLORIS – Relatives Eintragungshindernis – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 15 Abs. 2 Buchst. a und Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Benutzung in einer Form, die keine Abweichungen aufweist, durch die die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 15 Abs. 2 Buchst. a und 43 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 36, 50)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Esber, SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke mit dem Wort COLORIS für Waren der Klasse 2 – Anmeldung Nr. 2817732

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Coloris Global Coloring Concept

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale französische Wortmarke COLORIS für Waren der Klasse 2 (Nr. 98/717642)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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