Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 30.11.2009 – T-353/07
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:475
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Esber, SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 30. November 2009 – Esber/HABM – Coloris Global Coloring Concept (COLORIS) / (Rechtssache T-353/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke COLORIS – Ältere nationale Wortmarke COLORIS – Relatives Eintragungshindernis – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 15 Abs. 2 Buchst. a und Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Benutzung in einer Form, die keine Abweichungen aufweist, durch die die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 15 Abs. 2 Buchst. a und 43 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 36, 50)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Esber, SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke mit dem Wort COLORIS für Waren der Klasse 2 – Anmeldung Nr. 2817732
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Coloris Global Coloring Concept
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale französische Wortmarke COLORIS für Waren der Klasse 2 (Nr. 98/717642)
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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