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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 13.02.2007 – T-353/04

Ontex NV gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:47

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. Februar 2007 – Ontex/HABM – Curon Medical (CURON) / (Rechtssache T-353/04)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CURON – Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke EURON – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 100)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Curon Medical, Inc.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke CURON für Waren der Klassen 10, 41 und 42 – Anmeldung Nr. 1934868

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Ontex NV

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Gemeinschaftswortmarke EURON für Waren der Klassen 5, 10, 16, 24 und 25 – Gemeinschaftsmarke Nr. 762351

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückverweisung der Sache an die Widerspruchsabteilung

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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