Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 13.02.2007 – T-353/04
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:47
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. Februar 2007 – Ontex/HABM – Curon Medical (CURON) / (Rechtssache T-353/04)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CURON – Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke EURON – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 100)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Curon Medical, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke CURON für Waren der Klassen 10, 41 und 42 – Anmeldung Nr. 1934868
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Ontex NV
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Gemeinschaftswortmarke EURON für Waren der Klassen 5, 10, 16, 24 und 25 – Gemeinschaftsmarke Nr. 762351
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückverweisung der Sache an die Widerspruchsabteilung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-353/04 entschieden?“