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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 29.10.2009 – T-352/09 R

Novácke chemické závody, a.s. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2009:422

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Oktober 2009 – Novácke chemické závody/Kommission / (Rechtssache T-352/09 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird – Bankbürgschaft – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 225 Abs. 1 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 12-15)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Schaden, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters bereits eingetreten war – Fehlende Dringlichkeit (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 38-44)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Verlust einer Chance auf Sanierung des Unternehmens der Klägerin – Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden – Fehlende Dringlichkeit (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 49-51)

4. Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Befreiung von der Verpflichtung, als Voraussetzung, dafür, dass eine Geldbuße nicht unmittelbar eingezogen wird, eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Umstände – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem die antragstellende Gesellschaft gehört – Beweislast (Art. 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 52-59)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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