Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 30.03.2022 – T-350/17
Singapore Airlines Ltd und Singapore Airlines Cargo Pte Ltd gegen Europäische Kommission. Wettbewerb – Kartelle – Luftfrachtmarkt – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr festgestellt wird – Abstimmung von Preisbestandteilen für Luftfrachtdienste (Treibstoffaufschlag, Sicherheitsaufschlag, Zahlung einer Provision auf die Aufschläge) – Austausch von Informationen – Räumliche Zuständigkeit der Kommission – Grundsatz ne bis in idem – Staatlicher Zwang – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Höhe der Geldbuße – Umsatz – Schwere der Zuwiderhandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.
- Spruchkörper
- Vierte erweiterte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2022:186
Gründe
Randnummer 1
Die Klage wird abgewiesen.
Randnummer 2
Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer Kosten.
Randnummer 3
Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo tragen ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kommission.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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