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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 05.09.2006 – T-350/05

Republik Finnland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Juristische Personen - Rechtsakte, die diese individuell betreffen - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:236

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Republik Finnland trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. September 2006 – Finnland/Kommission / (Rechtssache T-350/05)

„Prozesshindernde Einreden – Einrede der Unzulässigkeit – Handlung ohne verbindliche Rechtswirkungen – Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Vertragsverletzungsverfahren – Verzugszinsen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 – Verhandlung über eine Vereinbarung wegen einer unter Vorbehalt gestellten Zahlung“

1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates) (vgl. Randnrn. 36-38)

2. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten (Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates) (vgl. Randnrn. 39-47)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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