Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 05.09.2006 – T-350/05
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:236
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Republik Finnland trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. September 2006 – Finnland/Kommission / (Rechtssache T-350/05)
„Prozesshindernde Einreden – Einrede der Unzulässigkeit – Handlung ohne verbindliche Rechtswirkungen – Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Vertragsverletzungsverfahren – Verzugszinsen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 – Verhandlung über eine Vereinbarung wegen einer unter Vorbehalt gestellten Zahlung“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates) (vgl. Randnrn. 36-38)
2. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten (Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates) (vgl. Randnrn. 39-47)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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