Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.12.2010 – T-345/08 und T-357/08
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:529
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Helena Rubinstein SNC trägt die Kosten in der Rechtssache T-345/08.
3. Die L’Oréal SA trägt die Kosten in der Rechtssache T-357/08.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 2010 – Rubinstein und L’Oréal/HABM – Allergan (BOTOLIST und BOTOCYL) / (Verbundene Rechtssachen T-345/08 und T-357/08)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarken BOTOLIST und BOTOCYL – Ältere nationale Wort- und -bildmarken BOTOX – Relatives Eintragungshindernis – Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Begründungspflicht – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)“
1. Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 40, 64, 79, 88)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzung – Zusammenhang zwischen den Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 65-66)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Vom Inhaber zu erbringende Nachweise – Nicht nur hypothetische Gefahr einer künftigen unlauteren Ausnutzung oder einer Beeinträchtigung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnr. 82)
4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 83-85)
5. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Zweck (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 73) (vgl. Randnr. 92)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarken, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:
Wortmarke BOTOLIST für Waren der Klasse 3 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 686 392) und Wortmarke BOTOCYL für Waren der Klasse 3 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 782 282)
Inhaberinnen der Gemeinschaftsmarken:
Helena Rubinstein SNC und L’Oréal SA
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:
Allergan, Inc.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerinnen:
Bildmarke BOTOX für Waren der Klasse 5 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 015 832), Bildmarke BOTOX für Waren der Klasse 5 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 575 371), Bildmarke BOTOX für Waren der Klassen 5 und 16 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 923 986), Wortmarke BOTOX für Waren der Klasse 5 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 999 481) und mehrere nationale Marken BOTOX
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:
Ablehnung der Anträge auf Nichtigerklärung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-345/08 und T-357/08 entschieden?“