Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 27.06.2012 – T-344/09
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:324
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Hearst Communications, Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Juni 2012 – Hearst Communications/HABM – Vida Estética (COSMOBELLEZA) / (Rechtssache T-344/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke COSMOBELLEZA – Ältere nationale und internationale Wort- und Bildmarken COSMO, COSMOPOLITAN, COSMOTEST, COSMOPOLITAN TELEVISION und THE COSMOPOLITAN SHOW – Nicht eingetragene Marken und Handelsnamen COSMO und COSMOPOLITAN – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Marken – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 36, 98-104)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-344/09 entschieden?“