Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 16.11.2005 – T-343/03
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2005:399
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die ihm im Rahmen seiner Streithilfe entstandenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. November 2005 − Deutsche Post und Securicor Omega Express/Kommission / (Rechtssache T-343/03)
„Staatliche Beihilfe – Artikel 88 Absatz 3 EG – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Beschwerde – Zurückweisung – Gegenstandslosigkeit“
Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Nichtigerklärung der Zurückweisung einer Beschwerde des Klägers, die durch eine Entscheidung der Kommission erfolgt sein soll, mit der eine staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde – Angefochtene Entscheidung, die sich auf andere als die in der Beschwerde behandelten Maßnahmen bezieht – Gegenstandslosigkeit der Klage – Unzulässigkeit (Artikel 230 EG) (vgl. Randnrn. 35, 45)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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