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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 16.11.2005 – T-343/03

Deutsche Post AG und Securicor Omega Express Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Staatliche Beihilfe - Artikel 88 Absatz 3 EG - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Beschwerde - Zurückweisung - Gegenstandslosigkeit.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2005:399

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die ihm im Rahmen seiner Streithilfe entstandenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. November 2005 − Deutsche Post und Securicor Omega Express/Kommission / (Rechtssache T-343/03)

„Staatliche Beihilfe – Artikel 88 Absatz 3 EG – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Beschwerde – Zurückweisung – Gegenstandslosigkeit“

Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Nichtigerklärung der Zurückweisung einer Beschwerde des Klägers, die durch eine Entscheidung der Kommission erfolgt sein soll, mit der eine staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde – Angefochtene Entscheidung, die sich auf andere als die in der Beschwerde behandelten Maßnahmen bezieht – Gegenstandslosigkeit der Klage – Unzulässigkeit (Artikel 230 EG) (vgl. Randnrn. 35, 45)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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