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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 22.04.2004 – T-343/02

Roland Schintgen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Beamte - Vertretung des in Luxemburg beschäftigten Personals der Kommission - Wahlen zur Personalvertretung in Luxemburg - Wahlsystem - Grundsätze der Fairness und der Demokratie.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2004:111

Gründe

Randnummer 1

Die Zulässigkeit einer Einrede der Rechtswidrigkeit nach Artikel 241 EG setzt voraus, dass der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den Fall anwendbar ist, der Gegenstand der Klage ist, und dass zwischen der angefochtenen Einzelfallentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang besteht.

Die in Artikel 241 EG vorgesehene Einrede der Rechtswidrigkeit kann nicht von einer natürlichen oder juristischen Person erhoben werden, die eine Klage gegen den beanstandeten Rechtsakt hätte einreichen können, dies aber nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist getan hat.

(Randnrn. 25 und 26)

Vgl. Gerichtshof, 6. März 1979, Simmenthal/Kommission, 92/78, Slg. 1979, 777, Randnr. 39; Gericht, 26. Oktober 1993, Reinarz/Kommission, T-6/92 und T-52/92, Slg. 1993, II‑1047, Randnr. 57 und die dort zitierte Rechtsprechung; Gericht, 13. September 1995, TWD/Kommission, T-244/93 und T-486/93, Slg. 1995, II‑2265, Randnr. 103; Gericht, 14. Juli 1998, Lebedef/Kommission, T-192/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑363 und II‑1047, Randnrn. 27 bis 30

Randnummer 2

Zwar kann die in Artikel 241 EG vorgesehene Einrede der Rechtswidrigkeit nicht von einer natürlichen oder juristischen Person erhoben werden, die eine Anfechtungsklage gegen den beanstandeten Rechtsakt hätte einreichen können, dies aber nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist getan hat; doch kann diese Feststellung nicht einem Kläger entgegengehalten werden, der berechtigte Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Klage haben konnte.

(Randnr. 26)

Randnummer 3

Die Versammlungen der Beamten verfügen hinsichtlich der Festsetzung der Modalitäten der Wahlen zu den Personalvertretungen über ein großes Maß an Autonomie, vorausgesetzt, dass der gewählte Wahlmodus nicht gegen die Grundsätze der Demokratie und der Fairness verstößt.

Demgemäß besteht bei Klagen, mit denen die Rechtmäßigkeit dieser Wahlmodalitäten in Frage gestellt wird, die Nachprüfung durch das Gericht darin, darüber zu wachen, dass insbesondere bei der Durchführung dieser Grundsätze keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen wurden.

(Randnrn. 39 und 40)

Vgl. Lebedef/Kommission, Randnr. 70

Randnummer 4

Weder in Artikel 9 Absatz 3 des Statuts noch in Artikel 1 seines Anhangs II, noch in Artikel 6 der Regelung über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Personalvertretung der Kommission sind die Modalitäten der Wahl zur Personalvertretung geregelt, und nirgendwo in diesen Bestimmungen wird vorgeschrieben, dass diese Modalitäten in angemessener Weise dem Verhältnismäßigkeitserfordernis gerecht werden müssen.

Die Tatsache, dass ein Wahlmodus nicht das Ergebnis eines Wahlgangs proportional widerspiegelt, stellt nicht als solche eine Verletzung der Grundsätze der Demokratie und Fairness dar. Auch ein Mehrheitswahlsystem mit einem einzigen Wahlgang genügt diesen Grundsätzen, obwohl es das Ergebnis der Wahlen nicht proportional wiedergibt. Dies gilt erst recht für ein gemischtes Wahlsystem, bei dem das Verhältniswahl- und das Mehrheitswahlsystem miteinander kombiniert sind.

(Randnrn. 42 und 43)

Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn zu Gerichtshof, 27. Oktober 1987, Diezler u. a./WSA, 146/85 und 431/85, Slg. 1987, 4283, 4298; Lebedef/Kommission, Randnr. 70

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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