Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 23.09.2009 – T-341/05
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:344
Tenor
1. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 909/2005 der Kommission vom 16. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse wird für nichtig erklärt, soweit darin Ceuta und Melilla als Bestimmungsgebiete mit dem Bestimmungscode L01 aufgeführt sind.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. September 2009 – Spanien/Kommission / (Rechtssache T-341/05)
„Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse – Streichung der Ausfuhrerstattungen für sämtliche für Ceuta und Melilla bestimmte Milcherzeugnisse – Voraussetzungen – Diskriminierungsverbot – Verhältnismäßigkeit“
Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Milch und Milcherzeugnisse – Ausfuhrerstattungen (Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG; Verordnung Nr. 1255/1999 des Rates, Art. 31 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3; Verordnung Nr. 909/2005 der Kommission) (vgl. Randnrn. 21, 38, 48-49, 69, 72, 74, 94-96)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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