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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 22.06.2009 – T-340/08 P

Marianne Timmer gegen Rechnungshof der Europäischen Union.
ECLI
ECLI:EU:T:2009:214

Gründe

Randnummer 1

Ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz gegen eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, das kein spezifisches Argument für einen Aufhebungsantrag enthält und sich zur Stützung eines Schadensersatzantrags auf den Hinweis auf „Ergebnisse einer Prüfung neuer Tatsachen“ beschränkt, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 138 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz und ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

(vgl. Randnrn. 24 und 25)

Randnummer 2

Die rechtswidrige Ernennung eines Beamten kann die Rechtmäßigkeit der Handlungen, die er in Ausübung seines Amts vornimmt, nicht berühren. Insbesondere ist die rechtswidrige Ernennung eines Vorgesetzten nicht geeignet, dessen Entscheidungen in Bezug auf die Beurteilung eines Beamten ungültig zu machen.

Die Rechtswidrigkeit einer Ernennung kann daher nicht als eine wesentliche Tatsache angesehen werden, die einen Antrag auf erneute Prüfung von Beurteilungen rechtfertigt, die nicht fristgerecht angefochten wurden.

(vgl. Randnrn. 39, 41 und 42)

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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