Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 02.07.2008 – T-340/06
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:241
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Stradivarius España, SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 2. Juli 2008 – Stradivarius España/HABM – Ricci (Stradivari 1715) / (Rechtssache T-340/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Stradivari 1715 – Ältere Gemeinschaftsbildmarken Stradivarius – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 51‑57, 60‑61)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Cristina Ricci
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke Stradivari 1715 für Waren der Klassen 14, 16 und 18 – Anmeldung Nr. 2269256
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Stradivarius España, SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Gemeinschaftsbildmarken Stradivarius für Waren der Klassen 14, 16 (Nr. 1246164) und 18 (Nr. 506469)
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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