Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 21.01.2010 – T-34/07
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:21
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Karen Goncharov trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2010 – Goncharov/HABM – DSB (DSBW) / (Rechtssache T-34/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke DSBW – Ältere Gemeinschaftswortmarke DSB – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 29, 52-54)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Karen Goncharov
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke DSBW für Dienstleistungen der Klassen 39, 41, 43 und 44 – Anmeldung Nr. 2852143
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
DSB
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Wortmarke DSB (Gemeinschaftsmarke Nr. 2292290) für Dienstleistungen in den Klassen 35 bis 37, 39, 41 und 42, wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung für die Klassen 39, 41 und 43 richtete
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben, und dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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