Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 16.02.2006 – T-338/04
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:50
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und der Streithelferin.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. Februar 2006 − Centro Europa 7/Kommission / (Rechtssache T-338/04)
(„Artikel 86 Absatz 3 EG – Zurückweisung einer Beschwerde – Nichtigkeitsklage – Einrede der Unzulässigkeit“)
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen (Artikel 86 Absätze 1 und 3 EG) (vgl. Randnrn. 36-38)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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