Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 30.03.2022 – T-337/17
Air France-KLM gegen Europäische Kommission. Wettbewerb – Kartelle – Luftfrachtmarkt – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr festgestellt wird – Abstimmung von Preisbestandteilen für Luftfrachtdienste (Treibstoffaufschlag, Sicherheitsaufschlag, Zahlung einer Provision auf die Aufschläge) – Austausch von Informationen – Räumliche Zuständigkeit der Kommission – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Voraussetzungen für die Gewährung der Immunität – Gleichbehandlung – Begründungspflicht – Höhe der Geldbuße – Umsatz – Schwere der Zuwiderhandlung – Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Ermutigung zu wettbewerbswidrigem Verhalten durch Behörden – Verhältnismäßigkeit – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.
- Spruchkörper
- Vierte erweiterte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2022:179
Gründe
Randnummer 1
Die Klage wird abgewiesen.
Randnummer 2
Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.
Randnummer 3
Air France-KLM trägt ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kommission.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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