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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 17.12.2010 – T-337/08

Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form eines Rentiers aus Schokolade - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:547

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2010 – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM (Form eines Rentiers aus Schokolade) / (Rechtssache T-337/08)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Form eines Rentiers aus Schokolade – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24, 41-42, 46-48)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Chokoladefabriken Lindt & Sprüngli AG

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Dreidimensionale Marke, die ein Rentier aus Schokolade darstellt, für Waren der Klasse 30 – Anmeldung Nr. 4098489

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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