Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 17.12.2010 – T-336/08
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:546
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2010 – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM (Form eines Hasen aus Schokolade mit rotem Band) / (Rechtssache T-336/08)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Form eines Hasen aus Schokolade mit rotem Band – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Dreidimensionale Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3) (vgl. Randnrn. 59, 67-71)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Chokoladefabriken Lindt & Sprüngli AG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Dreidimensionale Marke, die einen Schokoladehasen darstellt, für Waren der Klasse 30 – Marke Nr. 3844446
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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