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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 18.04.2007 – T-333/04 und T-334/04

House of Donuts International gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:105

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der Streithelferin.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 18. April 2007 – House of Donuts/HABM – Panrico (House of donuts) / (Verbundene Rechtssachen T-333/04 und T-334/04)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Angemeldete Gemeinschaftsbildmarken ‚House of Donuts‘ – Ältere nationale Wortmarken ‚DONUT‘ und ältere nationale Bildmarken ‚donuts‘ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 57‑59)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

House of Donuts International

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „House of donuts“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 32 und 42 – Anmeldung Nr. 474486

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Panrico SA

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Spanische Wort- und Bildmarken „DONUT“ und „donuts“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 32 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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