Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 18.04.2007 – T-333/04 und T-334/04
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:105
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der Streithelferin.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 18. April 2007 – House of Donuts/HABM – Panrico (House of donuts) / (Verbundene Rechtssachen T-333/04 und T-334/04)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Angemeldete Gemeinschaftsbildmarken ‚House of Donuts‘ – Ältere nationale Wortmarken ‚DONUT‘ und ältere nationale Bildmarken ‚donuts‘ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 57‑59)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
House of Donuts International
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke „House of donuts“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 32 und 42 – Anmeldung Nr. 474486
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Panrico SA
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Spanische Wort- und Bildmarken „DONUT“ und „donuts“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 32 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-333/04 und T-334/04 entschieden?“