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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 17.09.2008 – T-332/08 R

Melli Bank plc gegen Rat der Europäischen Union. Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Beschluss des Rates - Maßnahme zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden.
ECLI
ECLI:EU:T:2008:383

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. September 2008 – Melli Bank/Rat / (Rechtssache T-332/08 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Verordnung (EG) Nr. 423/2007 – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran – Beschluss des Rates – Maßnahme zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit – Kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden“

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden (Art. 225 Abs. 1 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 12-19)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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