Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 17.09.2008 – T-332/08 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:383
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. September 2008 – Melli Bank/Rat / (Rechtssache T-332/08 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Verordnung (EG) Nr. 423/2007 – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran – Beschluss des Rates – Maßnahme zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit – Kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden“
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden (Art. 225 Abs. 1 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 12-19)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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