Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 27.01.2010 – T-331/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:23
Tenor
1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Mai 2008 (Sache R 1679/2007‑2) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 27. Januar 2010 – REWE‑Zentral/HABM – Grupo Corporativo Teype (Solfrutta) / (Rechtssache T-331/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Solfrutta – Ältere Gemeinschaftswortmarke FRUTISOL – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 15, 27-30)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
REWE-Zentral AG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke Solfrutta für Waren in den Klassen 29, 30 und 32
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Grupo Corporativo Teype, SL
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Eintragung Nr. 1687722 der Gemeinschaftswortmarke FRUTISOL für Waren in Klasse 32, spanische Eintragung Nr. 2018327 der Wortmarke FRUTISOL für Waren in Klasse 32
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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