Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 11.06.2009 – T-33/08
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:197
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Bastos Viegas, SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Juni 2009 – Bastos Viegas/HABM – Fabre Médicament (OPDREX) / (Rechtssache T-33/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke OPDREX – Ältere nationale Wortmarke OPTREX – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 19, 28, 35-37)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Bastos Viegas, SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke OPDREX für Waren der Klassen 5 und 10 sowie für Dienstleistungen der Klasse 35 – Anmeldung Nr. 2429249
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Pierre Fabre Médicament, SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Nationale Wortmarke OPTREX für Waren der Klasse 5
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde teilweise, für bestimmte Waren der Klassen 5 und 10, stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für „chirurgische Apparate und Instrumente“ in Klasse 10 zurückgewiesen wurde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-33/08 entschieden?“