Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 08.07.2009 – T-33/06
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:250
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Zenab SPRL trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. Juli 2009 – Zenab/Kommission / (Rechtssache T-33/06)
„Finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft – Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus) – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen – Ablehnung des Vorschlags – Berufung auf rechtswidrige Delegation der Kommission übertragener Befugnisse – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Zugang zu Dokumenten – Nichtigkeits- und Schadensersatzklage“
1. Kultur – Programme der Gemeinschaft – Programm MEDIA Plus (Beschluss 2000/821 des Rates, Art. 8 Abs. 2 und Art. 10) (vgl. Randnrn. 58-75, 94-128)
2. Nichtigkeitsklage – Gründe (vgl. Randnr. 76)
3. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission, mit der eine finanzielle Unterstützung im Rahmen eines Programms zur Förderung der Entwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke abgelehnt wird (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 137-155)
4. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 162-163)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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