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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 08.07.2009 – T-33/06

Zenab SPRL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft - Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus) - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen - Ablehnung des Vorschlags - Berufung auf rechtswidrige Delegation der Kommission übertragener Befugnisse - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Begründungspflicht - Zugang zu Dokumenten - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:250

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Zenab SPRL trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. Juli 2009 – Zenab/Kommission / (Rechtssache T-33/06)

„Finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft – Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus) – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen – Ablehnung des Vorschlags – Berufung auf rechtswidrige Delegation der Kommission übertragener Befugnisse – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Zugang zu Dokumenten – Nichtigkeits- und Schadensersatzklage“

1. Kultur – Programme der Gemeinschaft – Programm MEDIA Plus (Beschluss 2000/821 des Rates, Art. 8 Abs. 2 und Art. 10) (vgl. Randnrn. 58-75, 94-128)

2. Nichtigkeitsklage – Gründe (vgl. Randnr. 76)

3. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission, mit der eine finanzielle Unterstützung im Rahmen eines Programms zur Förderung der Entwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke abgelehnt wird (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 137-155)

4. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 162-163)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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