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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 18.02.2008 – T-327/06

Altana Pharma AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:43

Tenor

1. Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2. Die Altana Pharma AG trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. Februar 2008 – Altana Pharma/HABM – Avensa (PNEUMO UPDATE) / (Rechtssache T-327/06)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PNEUMO UPDATE – Ältere nationale Wortmarke Pneumo – Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 33-36)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Altana Pharma AG

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke PNEUMO UPDATE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9, 16, 35, 38 und 41 – Anmeldung Nr. 2462049

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Avensa AG

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Deutsche Wortmarke Pneumo für Waren der Klasse 5; der Widerspruch richtet sich nur gegen die Eintragung für Klasse 5

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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