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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 11.07.2007 – T-327/03

Stichting Al-Aqsa gegen Rat der Europäischen Union. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründung.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:211

Tenor

1. Der Beschluss 2006/379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG wird für nichtig erklärt, soweit er die Stichting Al‑Aqsa betrifft.

2. Über den Antrag, der darauf abzielt, die Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 gemäß Art. 241 EG für rechtswidrig zu erklären, ist nicht zu entscheiden.

3. Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Stichting Al‑Aqsa.

4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2007 – Al-Aqsa/Rat / (Rechtssache T-327/03)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Begründung“

1. Verfahren – Beschluss, der den angefochtenen Beschluss während des laufenden Verfahrens ersetzt (vgl. Randnrn. 33-36)

2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates; Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates, Art. 1 Abs. 4 und 6) (vgl. Randnrn. 53-55, 56-58)

3. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Heilung eines Begründungsmangels während des gerichtlichen Verfahrens – Unzulässigkeit (Art. 253 EG) (vgl. Randnr. 65)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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