Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 14.07.2008 – T-323/06
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:286
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Fresyga, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Juli 2008 – Fresyga/Kommission / (Rechtssache T-323/06)
„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Entscheidung 2006/613/EG – Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region – Anfechtbare Handlung – Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Art. 230 Abs. 1 EG; Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 4 Abs. 2 und 5 und Art. 6; Entscheidung 2006/613 der Kommission, Art. 1 Abs. 2 und Anhänge 1, 2 und 3) (vgl. Randnrn. 22-26)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 4 Abs. 5 und Art. 6; Entscheidung 2006/613 der Kommission, Anhang 1) (vgl. Randnrn. 32-37)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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