Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 09.07.2008 – T-323/05
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:265
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die The Coffee Store GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. Juli 2008 – Coffee Store/HABM (THE COFFEE STORE) / (Rechtssache T-323/05)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke THE COFFEE STORE – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 42‑43)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
The Coffee Store GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke THE COFFEE STORE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 32 und 43
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-323/05 entschieden?“