Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 22.03.2007 – T-322/05
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:94
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 22. März 2007 – Brinkmann/HABM – Terra Networks (Terranus) / (Rechtssache T-322/05)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ‚Terranus‘ – Gemeinschaftsmarke und ältere nationale Bildmarke ‚terra‘ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren und Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 36-39, 41)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Carsten Brinkmann
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke Terranus für Waren und Dienstleistungen der Klasse 36 – Anmeldung Nr. 2061968
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Terra Networks, SA
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Bildmarke terra für Waren und Dienstleistungen der Klasse 36 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1332691 sowie spanische Marke Nr. 2261483)
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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