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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 22.03.2007 – T-322/05

Carsten Brinkmann gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:94

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 22. März 2007 – Brinkmann/HABM – Terra Networks (Terranus) / (Rechtssache T-322/05)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ‚Terranus‘ – Gemeinschaftsmarke und ältere nationale Bildmarke ‚terra‘ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren und Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 36-39, 41)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Carsten Brinkmann

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke Terranus für Waren und Dienstleistungen der Klasse 36 – Anmeldung Nr. 2061968

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Terra Networks, SA

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Bildmarke terra für Waren und Dienstleistungen der Klasse 36 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1332691 sowie spanische Marke Nr. 2261483)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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