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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 24.11.2010 – T-317/09

Concord Power Nordal GmbH gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage - Erdgasbinnenmarkt - Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG - Schreiben, in dem die Kommission eine Regulierungsbehörde auffordert, ihre Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme zu ändern - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:479

Tenor

1. Über die Anträge der Concord Power Nordal GmbH auf vertrauliche Behandlung ist nicht zu entscheiden.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Concord Power Nordal GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4. Die OPAL NEL Transport GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. November 2010 – Concord Power Nordal/Kommission / (Rechtssache T-317/09)

„Nichtigkeitsklage – Erdgasbinnenmarkt – Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG – Schreiben, in dem die Kommission eine Regulierungsbehörde auffordert, ihre Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme zu ändern – Unanfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Schreiben der Kommission an eine nationale Regulierungsbehörde im Rahmen des Verfahrens nach Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55 – Nichteinbeziehung (Art. 230 EG; Richtlinie 2003/55 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 22 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 43-52, 58)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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