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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 19.11.2008 – T-315/06

Ercros, SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:513

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Ercros, SA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. November 2008 – Ercros/HABM – Degussa (TAI CROS) / (Rechtssache T-315/06)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke TAI CROS – Ältere nationale Wortmarken CROS, SOCIEDAD ANÓNIMA CROS und ERCROS – Ältere nationale Bildmarken CROS – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 29, 42-43, 47)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Degussa GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke TAI CROS für Waren der Klasse 1 – Anmeldung Nr. 2768851

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Ercros, SA

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale Wortmarken CROS, SOCIEDAD ANÓNIMA CROS und ERCROS und nationale Bildmarken CROS für Waren der Klasse 1

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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