Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 19.11.2008 – T-315/06
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:513
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Ercros, SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. November 2008 – Ercros/HABM – Degussa (TAI CROS) / (Rechtssache T-315/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke TAI CROS – Ältere nationale Wortmarken CROS, SOCIEDAD ANÓNIMA CROS und ERCROS – Ältere nationale Bildmarken CROS – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 29, 42-43, 47)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Degussa GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke TAI CROS für Waren der Klasse 1 – Anmeldung Nr. 2768851
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Ercros, SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Wortmarken CROS, SOCIEDAD ANÓNIMA CROS und ERCROS und nationale Bildmarken CROS für Waren der Klasse 1
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-315/06 entschieden?“