Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 14.12.2006 – T-314/04 und T-414/04
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:399
Tenor
1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt die Hälfte ihrer Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2006 – Deutschland/Kommission / (Verbundene Rechtssachen T-314/04 und T-414/04)
„Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Kürzung des Zuschusses – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Vorbereitende Handlung – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Artikel 24) (vgl. Randnrn. 38-43)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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