Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 30.11.2009 – T-313/08 bis T-318/08 und T-320/08 bis T-328/08
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:477
Tenor
1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
2. Die Veromar di Tudisco Alfio & Salvatore Snc und die 16 weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 30. November 2009 – Veromar di Tudisco Alfio & Salvatore u. a./Kommission / (Verbundene Rechtssachen T-313/08 bis T-318/08 und T-320/08 bis T-328/08)
„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 530/2008 – Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun – Festsetzung der TAC für 2008 – Handlung mit allgemeiner Geltung – Fehlendes individuelles Betroffensein – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung über Sofortmaßnahmen zur Beschränkung des Fangs von Rotem Thun – Handlung mit allgemeiner Geltung – Klage der zum Fang von Rotem Thun ermächtigten Schiffseigentümer – Kläger, die nicht individuell betroffen sind – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission) (vgl. Randnrn. 36-41, 45-48)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Auslegung contra legem des Erfordernisses, individuell betroffen zu sein – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG, 234 EG und 241 EG) (vgl. Randnr. 49)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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