Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 26.09.2008 – T-312/08 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:407
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. September 2008 – Ellinikos Niognomon/Kommission / (Rechtssache T-312/08 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Richtlinie 94/57/EG – Gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs‑ und ‑besichtigungsorganisationen – Widerruf der Anerkennung einer solchen Organisation – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Unzulässigkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 19-20)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Interesse des Antragstellers an der Aussetzung – Ablehnende Verwaltungsentscheidung – Fehlendes Rechtsschutzinteresse (Art 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 25-26)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Aufforderung an die Kommission, die Anerkennung einer Organisation zu verlängern oder zu erneuern, die diese ermächtigt, Schiffe einer Überprüfung zu unterziehen und maritime Sicherheitszeugnisse im Namen der Mitgliedstaaten auszustellen – Mit der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen unvereinbare Maßnahme – Zurückweisung (Art. 233 EG und 243 EG; Richtlinie 94/57 des Rates) (vgl. Randnrn. 28-29)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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