Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 30.04.1999 – T-311/97
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1999:89
Orientierungssatz
Nach Artikel 175 EG-Vertrag ist eine Klage auf Feststellung der Untätigkeit nur zulässig, wenn der Kläger das vorprozessuale Verfahren unter Beachtung des wesentlichen Formerfordernisses der Aufforderung an das beklagte Organ zum Tätigwerden im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 eingehalten hat. Eine solche Aufforderung muß so klar und deutlich sein, daß das Organ in konkreter Weise Kenntnis vom Inhalt der beantragten Entscheidung erlangen kann; aus dem Antrag muß ferner deutlich werden, daß mit ihm beabsichtigt ist, das Organ zu einer Stellungnahme zu zwingen. Auch wenn im vorprozessualen Teil eines Verfahrens wegen Untätigkeit an die Beachtung der wesentlichen Formvorschriften kein übermässig strenger Maßstab angelegt werden darf, sind diese Voraussetzungen nicht erfuellt, wenn das Organ nur um bestimmte Auskünfte ersucht wird, die es dem Kläger ermöglichen sollen, selbst tätig zu werden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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