Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 02.07.2009 – T-311/08
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:244
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Paul Fitoussi trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. Juli 2009 – Fitoussi/HABM – Loriot (IBIZA REPUBLIC) / (Rechtssache T-311/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke IBIZA REPUBLIC – Ältere nationale Bildmarke in Form eines fünfzackigen Sterns, der von einem Kreis umschlossen ist – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b (vgl. Randnrn. 25, 35, 48, 57-58)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Bernadette Nicole J. Loriot
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke IBIZA REPUBLIC für Waren in den Klassen 25, 41, 43 – Anmeldung Nr. 3868072
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Paul Fitoussi
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Nationale Bildmarke in Form eines fünfzackigen Sterns, der von einem Kreis umschlossen ist, für Waren in Klasse 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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