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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 02.07.2009 – T-311/08

Paul Fitoussi gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:244

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Herr Paul Fitoussi trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. Juli 2009 – Fitoussi/HABM – Loriot (IBIZA REPUBLIC) / (Rechtssache T-311/08)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke IBIZA REPUBLIC – Ältere nationale Bildmarke in Form eines fünfzackigen Sterns, der von einem Kreis umschlossen ist – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b (vgl. Randnrn. 25, 35, 48, 57-58)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Bernadette Nicole J. Loriot

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke IBIZA REPUBLIC für Waren in den Klassen 25, 41, 43 – Anmeldung Nr. 3868072

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Paul Fitoussi

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:

Nationale Bildmarke in Form eines fünfzackigen Sterns, der von einem Kreis umschlossen ist, für Waren in Klasse 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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