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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 14.12.2007 – T-311/07 P

Bart Nijs gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte.
ECLI
ECLI:EU:T:2007:394

Gründe

14. Dezember 2007

Rechtssache T-311/07 P

Bart Nijs

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 16. Mai 2007, Nijs/Rechnungshof (F-49/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑10000 und II‑A‑1‑0000), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. Herr Nijs trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

Rechtsmittel – Zulässigkeit – Rechtsmittelfähige Entscheidungen

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 9; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 145)

Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst, der die Streichung bestimmter Passagen eines Schriftsatzes anordnet, ist nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss fällt nicht unter die Kategorien von Entscheidungen, die nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs rechtsmittelfähig sind.

(vgl. Randnrn. 6 bis 10)

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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