Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 29.06.2006 – T-311/03
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:179
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments und des Rates.
Das Königreich Spanien, die Republik Finnland und die Kommission sowie die Hockenheim-Ring GmbH und die Exploitatie Circuit Park Zandvoort BV tragen ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 29. Juni 2006 – Nürburgring/Parlament und Rat / (Rechtssache T-311/03)
„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 2003/33/EG – Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen – Verbot des Sponsorings von Veranstaltungen oder Aktivitäten, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind – Klagebefugnis – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Artikel 230 Absatz 4 EG; Richtlinie 2003/33 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 5 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 42-43, 68-72)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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