Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 12.04.2011 – T-310/09 und T-383/09
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:157
Tenor
1. Die Rechtssachen T-310/09 und T-383/09 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. Die Fuller & Thaler Asset Management, Inc. trägt in den Rechtssachen T-310/09 und T-383/09 ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. April 2011 – Fuller & Thaler Asset Management/HABM (BEHAVIOURAL INDEXING und BEHAVIOURAL INDEX) / (Rechtssachen T-310/09 und T-383/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldungen der Gemeinschaftswortmarken BEHAVIOURAL INDEXING und BEHAVIOURAL INDEX – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 33, 44)
2. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Umfang (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 1) (vgl. Randnr. 49)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarken:
Fuller & Thaler Asset Management, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarken:
Wortmarken BEHAVIOURAL INDEXING und BEHAVIOURAL INDEX für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36 – Anmeldungen Nrn. 5785456 und 5785092
Entscheidungen der Prüfer:
Zurückweisung der Anmeldungen
Entscheidungen der Beschwerdekammern:
Zurückweisung der Beschwerden
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-310/09 und T-383/09 entschieden?“