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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 15.12.2006 – T-310/04

Ferrero Deutschland GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:403

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten, ferner sämtliche Kosten des Zwischenstreits über die Ersetzung der Ferrero OHG mbH durch die Klägerin und die Hälfte der Kosten der Streithelferin.

3. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Streithelferin.

Gründe

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2006 – Ferrero Deutschland/HABM – Cornu (FERRO) / (Rechtssache T-310/04)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FERRO – Ältere nationale Wortmarke FERRERO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Ähnlichkeit der Waren“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 61-112)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Cornu SA Fontain

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke FERRO für Waren der Klasse 30

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Ferrero OHG mbH

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale Wortmarke FERRERO für Waren der Klassen 5, 29, 30, 32 und 33

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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