Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.12.2006 – T-310/04
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:403
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten, ferner sämtliche Kosten des Zwischenstreits über die Ersetzung der Ferrero OHG mbH durch die Klägerin und die Hälfte der Kosten der Streithelferin.
3. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Streithelferin.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2006 – Ferrero Deutschland/HABM – Cornu (FERRO) / (Rechtssache T-310/04)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FERRO – Ältere nationale Wortmarke FERRERO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Ähnlichkeit der Waren“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 61-112)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Cornu SA Fontain
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke FERRO für Waren der Klasse 30
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Ferrero OHG mbH
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Wortmarke FERRERO für Waren der Klassen 5, 29, 30, 32 und 33
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-310/04 entschieden?“