Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 09.10.2012 – T-31/12
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:528
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Région Poitou-Charentes trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. Oktober 2012 – Région Poitou-Charentes/Kommission / (Rechtssache T-31/12)
„Nichtigkeitsklage – Strukturfonds – Nicht anfechtbare Handlung – Maßnahme, die teils informativen, teils vorbereitenden Charakter hat – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission, mit dem von einer Verwaltungsbehörde eines Programms im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative vor Ablauf der Fünfmonatsfrist des Art. 37 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 zusätzliche Informationen über den abschließenden Durchführungsbericht des Programms angefordert werden – Ausschluss (Art. 263 AUEV; Verordnung Nr. 1260/1999 des Rates, Art. 37 Abs. 1 Unterabs. 4) (vgl. Randnrn. 32, 33, 39, 41, 49, 52)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) EuG, Beschluss vom 09.10.2012 – T-31/12 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Lade T-31/12 (EuG) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“