Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 10.03.2010 – T-31/09
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:83
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Baid SARL trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. März 2010 – Baid/HABM (LE GOMMAGE DES FACADES) / (Rechtssache T-31/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LE GOMMAGE DES FACADES – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Begründungspflicht – Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 28, 33-34)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Baid SARL
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke LE GOMMAGE DES FACADES für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 19 und 37 – Anmeldung Nr. 6071641
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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