Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 01.10.2026 – T-307/26
- Spruchkörper
- Zweite erweiterte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2026:621
Tenor
Die Rechtssache T-307/26 wird im Register des Gerichts gestrichen.
Gründe
Mit Beschluss vom 30. Juli 2026, der am 24. August 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) dem Gericht mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 227 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichts anzuordnen.
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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