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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 01.10.2026 – T-307/26

BX gegen Austrian Airlines AG. Streichung.
Spruchkörper
Zweite erweiterte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2026:621

Tenor

Die Rechtssache T-307/26 wird im Register des Gerichts gestrichen.

Gründe

Randnummer 1

Mit Beschluss vom 30. Juli 2026, der am 24. August 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) dem Gericht mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

Randnummer 2

Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 227 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichts anzuordnen.

Randnummer 3

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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