Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 09.12.2010 – T-307/09
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:509
Tenor
1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Mai 2009 (Sache R 27/2009‑2) wird aufgehoben, soweit darin die Eintragung des Wortzeichens NATURALLY ACTIVE als Gemeinschaftsmarke für Waschbeutel, Kosmetiktaschen und -behälter, Strandtaschen, Handtaschen, Umhängetaschen, Schnürbeutel, Portemonnaies, Brieftaschen, Kosmetikkoffer, Schminktaschen, Leinentaschen und Spiegeltäschchen der Klasse 18 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung abgelehnt wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Liz Earle Beauty Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten des HABM. Dieses trägt ein Drittel seiner Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2010 – Earle Beauty/HABM (NATURALLY ACTIVE) / (Rechtssache T-307/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke NATURALLY ACTIVE – Absolutes Eintragungshindernis – Keine originäre Unterscheidungskraft – Keine Unterscheidungskraft durch Benutzung – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Wortmarke NATURALLY ACTIVE (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24, 26-28, 32-37)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Liz Earle Beauty Co. Ltd
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke NATURALLY ACTIVE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 16, 18, 35 und 44 – Anmeldung Nr. 6531438
Entscheidung der Prüferin:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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