Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 20.10.2009 – T-307/08
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:409
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. Oktober 2009 – Aldi Einkauf/HABM – Goya Importaciones y Distribuciones (4 OUT Living) / (Rechtssache T-307/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke 4 OUT Living – Ältere nationale Bildmarke Living & Co – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 19-21, 32-33)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke 4 OUT Living für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 28
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Goya Importaciones y Distribuciones, SL
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Spanische Bildmarke Living & Co (Nr. 2604969) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 16, 18, 21, 25, 34 und 35
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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