Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 12.10.2006 – T-307/05
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:303
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Oktober 2006 – Fermont/Kommission / (Rechtssache T-307/05)
„Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit – Klageschrift – Formerfordernisse – Unzulässigkeit“
1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Satzung des Gerichtshofs, Artikel 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstabe c) (vgl. Randnrn. 19-20, 29)
2. Europäische Gemeinschaften – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnr. 26)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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