Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.01.2008 – T-306/05
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:9
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Isabella Scippacercola und Ioannis Terezakis tragen die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2008 – Scippacercola und Terezakis/Kommission / (Rechtssache T-306/05)
„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Vorwurf der Erhebung überhöhter Gebühren durch den Betreiber des internationalen Flughafens von Athen – Zurückweisung der Beschwerde – Mangelndes Gemeinschaftsinteresse“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung, mit der ein aufgrund einer Beschwerde über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln eingeleitetes Verfahren eingestellt wird (Art. 230 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 3 Abs. 2 Buchst. b, und Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 7 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 66‑70)
2. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden –Festlegung von Prioritäten durch die Kommission (Art. 81 EG, 82 EG, 85 Abs. 1 EG und 253 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 3 Abs. 2, und Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 7 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 91‑97, 129‑130, 149, 174, 180, 191‑192)
3. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, ein Beschwerdeverfahren in einer Wettbewerbssache einzustellen – Rüge, dass zu einem Aspekt der Beschwerde nicht Stellung genommen wurde – Unterlassung, die Gegenstand einer Untätigkeitsklage sein kann – Gegenstandslosigkeit der Klage hinsichtlich dieser Rüge (Art. 230 EG und 232 EG) (vgl. Randnr. 160)
4. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 3 Abs. 2, und Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 7 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 133‑134, 148, 187, 189)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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